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Leistungen im Medizinrecht

Als Fachanwalt für Medizinrecht vetritt Sie Herr Rechtsanwalt Hampel auf dem Gebiet der Arzthaftung, also dem haftungsrechtlichen Verhältnis zwischen Arzt/Krankenhaus und Patient.

Wir vertreten ausschließlich Patienten. Dabei geht es um Behandlungsfehler. Dies ist ein juristischer Ausdruck für eine nicht angemessene, z.B. nicht sorgfältige, nicht richtige, nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten durch den Arzt.

Die rechtliche Begleitung als Patientenanwalt solcher Verfahren erfordert eine vollständige und umfassende Informationseinholung zum medizinischen Geschehen.

Dies wird gewährleistet durch enge Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, das sorgfältige Studium der vollständigen Behandlungsunterlagen und Einschaltung der jeweiligen Krankenkasse.

Als Patientenanwalt arbeitet Rechtsanwalt Alexander Hampel mit anerkannten und unabhängigen Medizinern und Gutachtern aller Fachrichtungen zusammen, um mögliche Behandlungs- oder Kunstfehler medizinisch fundiert zu rekonstruieren und anschließend juristisch verfolgen zu können.

Schadenersatzforderungen sind:
  • Schmerzensgeld

  • Verdienstausfall

  • Unterhalt

  • Kostenerstattung

Vorgehen im Medizinrecht

Im ersten Termin werden sämtliche Aspekte des Falles ausführlich erörtert sowie alle notwendigen Formalien erledigt.

Die weitere Zusammenarbeit kann dann per Telefon, Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Es ist also in der Regel nur eine Anreise nach Bonn notwendig (auch wenn Sie selbstverständlich jederzeit vorbeikommen können).

Herr Rechtsanwalt Hampel ist Vertrauensanwalt der „Stiftung Gesundheit“ sowie u.a. Mitglied in der „Arbeitsgemeinschaft  Medizinrecht“ des Deutschen Anwaltvereins.

Verjährung

Grundsätzlich verjähren Ansprüche aus einem Behandlungsfehlernach drei Jahren. Im Arzthaftungsrecht beginnt die Verjährung allerdings erst dann zu laufen, wenn der Patient entweder Kenntnis von dem Behandlungsfehler hat, oder hätte erkennen können, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.

Wird beispielsweise die falsche Hüfte operiert, dann weiß der Patient dies nach der Operation.

Bei anderen Schäden dagegen, wird der Behandlungsfehler vielleicht erst nach ein paar Monaten oder Jahren bekannt.

Da Patienten als medizinische Laien die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt nur schwer entscheiden können, ist es wichtig beim geringsten Verdacht auf einen Behandlungsfehler

unverzüglich zu handeln und insbesondere sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht zu wenden.

Dieser wird in der Regel zunächst die Behandlungsunterlagen anfordern und sich mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung zu setzen.

Dann besteht gegebenenfalls auch die Möglichkeit eine Regelung hinsichtlich der Verjährung zu treffen.

Ist allerdings der Fehler so offensichtlich, dass ihn jeder erkennen müsste, beginnt die Verjährung am Ende des Jahres zu laufen, an dem der Patient den Fehler hätte aufgrund seiner Eindeutigkeit erkennen müssen.

Hat der Patient beispielsweise im Jahre 2016 Kenntnis von einer fehlerhaften Behandlung aus dem Jahre 2010 erhalten, beginnt die Verjährung am 31.12.2016 um 00:00 Uhr zu laufen.

Die Verjährung tritt nach drei Jahren, also am 31.12.2019 um 00:00 Uhr ein.

Fragen und Kontakt

Sie haben Fragen oder wollen zu diesem Teilbereich einen Termin vereinbaren? Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Kosten entstehen erst wenn wir nach Besprechung Ihres Falles und der Erfolgsaussichten den Fall übernehmen und ein Honorar vereinbart haben.